
Aktive Arbeitsmarktpolitik erhöht den Arbeitsmarkterfolg von Geflüchteten teilweise deutlich
Revidierte Fassung vom 17.3.2023. Die Ergebnisse dieser Publikation musten aufgrund eines Fehlers bei der Datenaufbereitung zwischenzeitlich einer…

Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben in Deutschland ein Recht auf den Familiennachzug ihrer Ehepartner und minderjährigen Kinder. Für Geflüchtete, die seit April 2016 subsidiären Schutz erhalten haben, wurde dieses Recht befristet bis März 2018 ausgesetzt. Ob der Familiennachzug für diese Gruppe auch künftig ausgesetzt werden soll, dürfte Gegenstand der anstehenden Koalitionsverhandlungen werden. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Spekulationen über die Größenordnung des Familiennachzugs im Umlauf. Mit Hilfe der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten kann der Umfang der potenziell nachzugsberechtigten Ehepartner und minderjährigen Kinder geschätzt werden. Weil viele Geflüchtete ledig sind und noch keine Kinder haben, und der überwiegende Teil der Ehepartner und minderjährigen Kinder bereits in Deutschland lebt, ist das rechtlich mögliche Nachzugspotenzial geringer als häufig angenommen. Zudem ist dieses Potenzial nicht als Prognose für den tatsächlichen Zuzug zu verstehen. Einerseits werden auch Familienangehörige, die im eigentlichen Sinne nicht nachzugsberechtigt sind, teilweise nach Deutschland ziehen. Andererseits wird aus persönlichen, administrativen und wirtschaftlichen Gründen nur ein Teil der Personen, die rechtlich nachzugsberechtigt sind, tatsächlich nach Deutschland kommen.
In Deutschland haben Menschen, die nach Artikel 16a des Grundgesetzes als Asylberechtigte oder nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtlinge anerkannt wurden, ein Recht auf den Nachzug ihrer Ehepartner und minderjährigen Kinder (eingetragene Lebenspartner, die der Ehe gleichgestellt sind, sind ebenfalls nachzugsberechtigt). Dieser Anspruch leitet sich in Deutschland aus Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) ab und ist auch durch das Völkerrecht und das Europäische Recht garantiert. Geflüchtete, die ab dem 17. März 2017 subsidiären Schutz erhalten haben, haben dagegen keinen Anspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen. Diese Regelung ist bis März 2018 befristet. Personen, die sich noch in den Asylverfahren befinden oder deren Asylanträge abgelehnt wurden, haben ebenfalls keinen solchen Anspruch. Gleiches gilt für Personen, die einem Abschiebeschutz unterliegen.
Bei erwachsenen Personen besteht grundsätzlich nur ein Rechtsanspruch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und minderjährigen Kindern. In außergewöhnlichen Härtefällen können auch Ausnahmen für die Eltern und andere Familienangehörige gemacht werden. Bei minderjährigen Kindern – das spielt bei den unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten eine Rolle – sind auch die Eltern nachzugsberechtigt. In der Rechtspraxis wird der Familiennachzug fast ausschließlich Ehepartnern und Kindern gewährt: So entfielen im Jahr 2016 nach Zahlen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 94 Prozent des Familiennachzugs von Syrern auf Nachzüge von Ehepartnern und Kindern.
Der Antrag auf Familiennachzug muss innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung des Schutzstatus gestellt werden. Danach besteht kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug mehr, die Behörden können aber auch nach Ablauf der Frist den Familiennachzug gewähren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des Familiennachzugs von Geflüchteten in relativ kurzer Zeit nach der Gewährung des Schutzstatus erfolgt. Bürger aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, die sich nicht aus politischen, völkerrechtlichen oder humanitären Gründen ableitet, können ebenfalls ein Recht auf Familiennachzug geltend machen. Hier unterliegt der Familiennachzug jedoch – anders als beim Familiennachzug zu anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention – materiellen Einschränkungen, etwa dem Vorhandensein ausreichenden Wohnraums und ausreichender Existenzmittel, so dass der Lebensunterhalt ohne Leistungen aus der Grundsicherung bestritten werden kann.
Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) hielten sich zum 31.8.2017 rund 338.000 anerkannte Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes oder anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit einem Alter ab 18 Jahren in Deutschland auf. Weitere 113.000 volljährige Personen hatten einen subsidiären Schutzstatus. Ferner hielten sich 269.000 volljährige Personen mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland auf, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde (anders als im Ausländerzentralregister weist die Asylgeschäftsstatistik des BAMF zum 31.8.2017 nur noch 114.202 Personen aus, deren Asylverfahren noch anhängig sind. Die Differenz zum AZR ist offenbar auf eine zeitliche Verzögerung bei der Erfassung des Wechsels des Aufenthaltsstatus nach der Entscheidung über die Asylanträge im AZR zurückzuführen). Diese Personen sind gegenwärtig nicht anspruchsberechtigt, einige von ihnen können aber künftig Anträge auf Familiennachzug stellen, sofern sie einen Schutzstatus erhalten. Schließlich weist das AZR noch 113.000 volljährige Personen mit einer Duldung aus, die keinen Anspruch auf Familiennachzug haben.
Unter der Annahme, dass (i) über die verbleibenden Asylanträge bis zum 31.12.2017 entschieden wird, (ii) die Schutzquoten die gleichen Anteile wie in den ersten acht Monaten des Jahres 2017 haben, (iii) die Zuzüge von Geflüchteten bis zum Jahresende etwa auf dem gleichen Niveau wie in den ersten acht Monaten des Jahres 2017 verbleiben und (iv) die Hälfte der neu gestellten Asylanträge bis zum 31.12.2017 entschieden wird, wird die Zahl der volljährigen Geflüchteten mit einem Schutzstatus von rund 450.000 auf rund 600.000 Personen steigen. Davon werden rund 400.000 erwachsene Personen als Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention einen Anspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen haben. Ob die verbleibenden 200.000 Personen einen Anspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen geltend machen können, hängt davon ab, ob die Regelung zum Ausschluss der Personen mit subsidiärem Schutz aufrechterhalten wird.
Neben den volljährigen Geflüchteten können auch unbegleitete minderjährige Geflüchtete einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen. Die Zahl der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen wird von der deutschen Bundesregierung zum 1.2.2017 mit 43.840 angegeben, zum 31.12.2016 hatte sie noch 49.786 betragen (Bundestagsdrucksache 18/11540). Viele, aber nicht alle dieser unbegleiteten ausländischen Minderjährigen sind Geflüchtete. Bisher wurde für rund die Hälfte der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ein Asylantrag gestellt.
Der Nachzug der Familienangehörigen von Geflüchteten wird in der Zuzugsstatistik des AZR nicht getrennt vom Familiennachzug anderer Migranten erfasst. Insofern können Hinweise auf den tatsächlichen Familiennachzug bei Geflüchteten nur auf Grundlage der Nationalität abgeleitet werden. Insgesamt zogen 2016 105.551 Bürger aus Drittstaaten aus familiären Gründen nach Deutschland, das entspricht einem Anstieg um 23.111 Personen gegenüber dem Vorjahr. Davon waren 31.782 (+15.826 gegenüber 2015) Staatsbürger aus Syrien, 6.678 (+4.878) aus dem Irak und 1.202 (+139) aus dem Iran. Insgesamt entfielen 2016 zwischen 40 bis 45 Prozent des Familiennachzugs auf Staatsangehörige aus den wichtigsten außereuropäischen Asylherkunftsländern (Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia, Syrien). Allerdings handelt es sich auch hier nicht immer um den Familiennachzug zu Geflüchteten. Zwischen 25 und 50 Prozent der erwachsenen Bevölkerung aus diesen Ländern haben andere Aufenthaltstitel, die ebenfalls zum Nachzug von Familienangehörigen berechtigen (zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, aus familiären Gründen oder zu Bildungs- und Ausbildungszwecken).
Im Jahr 2016 belief sich der Familiennachzug auf fünf Prozent der in Deutschland lebenden syrischen Staatsbürger, auf drei Prozent der irakischen Staatsbürger und ein Prozent der iranischen Staatsbürger. Die Entwicklung des Familiennachzugs steht in engem Zusammenhang mit den Entscheidungen über die Asylverfahren: So erhielten 2014 23.753, 2015 101.198 und 2016 288.082 Syrer einen Schutzstatus, davon 166.520 als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, die einen Anspruch auf Nachzug ihrer Familienangehörigen haben. Parallel dazu stieg der Nachzug von Familienangehörigen an: So belief sich der Familiennachzug von syrischen Staatsangehörigen 2014 noch auf rund 3.000, 2015 auf 16.000 und 2016 auf 32.000 Personen.
Einen weiteren Anhaltspunkt gibt die Visa-Statistik des Auswärtigen Amtes: Danach sind 2015 21.376 Visa für den Familiennachzug von syrischen Staatsangehörigen erteilt worden, 2016 waren es 39.855 und in der ersten Jahreshälfte 2017 25.461. Hochgerechnet auf das Jahr 2017 ergäben sich also rund 50.000 Visa für den Familiennachzug von syrischen Staatsangehörigen, sofern der Trend in der zweiten Jahreshälfte anhält. Ferner berichtet das Auswärtige Amt von 70.000 Terminanfragen; es ist allerdings unklar, in welchem Umfang diese Anfragen zu neu erteilten Visa führen werden.
Da drei Monate nach der Erteilung eines Schutzstatus ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden muss, ist davon auszugehen, dass der Familiennachzug von Syrern 2017 seinen vorläufigen Höhepunkt erreichen und danach stark zurückgehen wird, weil die Zahl der Asylentscheidungen für diese Gruppe 2017 stark gesunken ist (bis zum 31.8.2017 wurden laut BAMF 27.140 Syrer als Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt (-139.380), weitere 47.065 (-74.497) erhielten subsidiären Schutz). Dies gilt natürlich nur, sofern der Zuzug von Schutzsuchenden nicht wieder stark ansteigt. Bei den Staatsangehörigen aus anderen Asylherkunftsländern, bei denen die Asylanträge später bearbeitet wurden, dürfte der Höhepunkt in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 und der ersten Hälfte des Jahres 2018 erreicht werden. In der Vergangenheit lag der tatsächliche Familiennachzug bei rund 80 Prozent der erteilten Visa. Das kann teils auf zeitliche Verzögerungen, teils darauf zurückzuführen sein, dass nicht jede Person mit einem Visum tatsächlich nach Deutschland einreist. Insofern bildet die Zahl der erteilten Visa einen Höchstwert für den tatsächlichen Familiennachzug.
Um das Potenzial für den Familiennachzug präziser zu bestimmen, muss die Familienstruktur der Geflüchteten in Deutschland und ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen näher untersucht werden. Dies ist auf Grundlage der IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten möglich. Diese stützt sich auf eine Befragung von 4.816 volljährigen Personen, darunter 4.708 Personen, die vom 1.1.2013 bis zum 31.1.2016 als Schutzsuchende nach Deutschland gekommen sind (die Ergebnisse aus dieser Befragung wurden in den IAB-Forschungsberichten 14/2016 und 13/2017 publiziert). Für Schutzsuchende, die in diesem Zeitraum eingereist sind, können also repräsentative Aussagen getroffen werden.
Die hier vorgenommene Analyse bezieht sich auf den Zeitpunkt der Befragung im zweiten Halbjahr 2016. Im Jahr 2017 dürfte sich das Potenzial aus verschiedenen Gründen etwas verändert haben: erstens, weil einige der nachzugsberechtigten Familienangehörigen bereits nachgezogen sind; zweitens, weil die seit Jahresbeginn 2016 ins Land gekommenen Geflüchteten etwas andere Familienstrukturen aufweisen können, und drittens, weil sich durch Eheschließungen, Geburten und Todesfälle die Familienstrukturen etwas verändert haben können. Diese Prozesse dürften aber nicht so gravierend sein, dass sie das Bild grundlegend verändern.
Auf Basis der Befragung lässt sich die Zahl der nachzugsberechtigten Familienangehörigen von Geflüchteten – sofern sie einen entsprechenden Schutzstatus besitzen – recht präzise bestimmen. Dies ist nicht mit einer Analyse des tatsächlichen Familiennachzugs zu verwechseln. Letzterer hängt von zu vielen persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Faktoren ab, als dass dies belastbar prognostiziert werden könnte. Grundsätzlich ist davon ausgehen, dass der tatsächliche Familiennachzug die Zahl der nachzugsberechtigten Personen möglicherweise erheblich unterschreitet. Allerdings muss ebenfalls berücksichtigt werden, dass auch Familienangehörige, die keinen Anspruch auf Familiennachzug haben, in einem gewissen Umfang nachziehen werden.
Insgesamt ist die Familienstruktur der Geflüchteten im zweiten Halbjahr 2016 durch folgende Rahmendaten charakterisiert, die das Potenzial an nachzugsberechtigten Familienangehörigen bestimmen (vgl. Tabelle 1, die Analyse bezieht sich hier zunächst auf alle Schutzsuchenden in Deutschland unabhängig von ihrem zum Stichtag der Befragung geltenden rechtlichen Status).

Für einzelne Herkunftsländer der Geflüchteten ergeben sich dabei zum Teil durchaus erhebliche Unterschiede. Tabelle 2 zeigt die Anteile der potenziell nachzugsberechtigten Ehepartner und minderjährigen Kinder für die fünf wichtigsten Herkunftsländer der Geflüchteten in Deutschland:
Grundsätzlich gilt, dass die statistische Schätzunsicherheit für Länder, bei denen die Fallzahlen gering sind, höher ist (entsprechend groß ist die Bandbreite des 95-Prozent-Konfidenzintervalls).

Das Nachzugspotenzial der Geflüchteten wird im Zeitverlauf kleiner. Es ist besonders hoch für die Kohorten, die 2015 und 2016 zugezogen sind, und sehr viel geringer für die Kohorten, die in den Jahren 2013 und 2014 zugezogen sind. Das ist darauf zurückzuführen, dass diese Kohorten einen Großteil ihres Nachzugspotenzials bereits realisiert haben, so dass nur noch ein vergleichsweise wenige der Ehepartner und minderjährigen Kinder im Ausland leben.
Wie Tabelle 3 zeigt, kamen auf jeden erwachsenen Syrer, der im Jahr 2015 oder 2016 zugezogen ist, 0,39 Ehepartner und minderjährige Kinder im Ausland, aber nur 0,07 bzw. 0,08 bei den in Jahren 2013 und 2014 nach Deutschland geflüchteten Syrern. Ganz offensichtlich wurden erhebliche Teile des Nachzugspotenzials in kurzer Zeit realisiert.
Bei den Geflüchteten insgesamt zeichnet sich ein ähnlicher Trend ab, der aber nicht so stark ausgeprägt ist: Hier belief sich der Anteil der Ehepartner und minderjährigen Kinder im Ausland bei den 2015 und 2016 zugezogenen Geflüchteten auf 0,31 pro Geflüchtetem, bei den 2013 und 2014 zugezogenen auf 0,19 und 0,17. Hier dürfte eine Rolle spielen, dass die Asylverfahren für den Durchschnitt der Geflüchteten deutlich länger dauern als bei den Syrern, so dass auch der Anspruch auf Familiennachzug erst später geltend gemacht werden kann (vgl. Tabelle 3).

Der Umfang der nachzugsberechtigten Personen hängt – neben der statistischen Schätzungenauigkeit – von der Ausgestaltung der institutionellen Rahmenbedingungen ab:

Wenn politisch entschieden wird, auch Familienangehörigen von Geflüchteten mit subsidiärem Schutz das Nachzugsrecht zu geben, würde die Zahl der nachzugsberechtigten Familienangehörigen um 50.000 bis 60.000 Personen oder um 50 Prozent steigen.
Quantitativ relevanter ist die Frage, ob der Kreis der nachziehenden Familienangehörigen nicht größer als die im engeren Sinne nachzugsberechtigten Ehepartner und Kinder ist. In besonderen Härtefällen können nach dem Aufenthaltsgesetz auch Eltern und sonstige Familienangehörige von anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen nach Deutschland nachziehen. Gleiches gilt für die Eltern von unbegleiteten Minderjährigen. 2016 entfielen allerdings nur sechs Prozent des Familiennachzugs von syrischen Staatsangehörigen auf Eltern und sonstige Familienangehörige. Die Berücksichtigung dieser Gruppe würde also zumindest kurzfristig das Potenzial für den Familiennachzug nur geringfügig erhöhen.
Unsere Datenanalyse zeigt allerdings, dass die Berücksichtigung von anderen Mitgliedern der Kernfamilie, also Lebenspartnern und erwachsenen Kindern, das Potenzial für den Familiennachzug deutlich erhöhen könnte. Wenn diese Gruppen ebenfalls berücksichtigt würden, stiege der Umfang des potenziellen Familiennachzugs bei den anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 110.000 auf 148.000, bei Einbeziehung der subsidiär Geschützten von 165.000 auf 225.000 (vgl. Tabelle 5).
Insgesamt ist unter realistischen Annahmen zu erwarten, dass sich der Familiennachzug langfristig nicht allein auf die Ehepartner und minderjährigen Kinder beschränken wird, sondern der Kreis der nachziehenden Familienangehörigen etwas weiter gefasst sein wird.

Es ist eine offene Frage, wie viele Familienangehörige von Geflüchteten das Recht auf Familienanzug tatsächlich in Anspruch nehmen werden. Nach den Ergebnissen der IAB-BAMF-SOEP-Befragung haben mehr als 90 Prozent der Geflüchteten den Wunsch, ihre im Ausland lebenden Ehepartner und minderjährigen Kinder nach Deutschland zu holen. Es können aber auch persönliche und materielle Gründe dafür sprechen, in den Herkunfts- oder Transitländern zu verbleiben: soziale Beziehungen und Verantwortlichkeiten gegenüber anderen Familienangehörigen, etwa die Pflege von Eltern, soziale Netzwerke und Beziehungen, die Kosten und Risiken der Reise usw. Zudem kann der Wunsch nach einem Familiennachzug auch deswegen nicht immer realisiert werden, weil die Betroffenen beispielsweise keine Termine bei den Auslandsvertretungen oder keine Reisedokumente bekommen. Das tatsächliche Nachzugspotenzial wird das rechtlich mögliche Nachzugspotenzial deshalb unterschreiten.
Die Zahl der im Ausland lebenden nachzugsberechtigten Familienangehörigen von Geflüchteten ist deutlich geringer als in der Öffentlichkeit häufig genannt – so wird vielfach eine Zahl von rund einem, mitunter von drei bis vier nachzugsberechtigten Familienangehörigen angenommen.
Zwei Gründe sind ausschlaggebend dafür, dass die Zahl tatsächlich deutlich niedriger ist: Der erste Grund liegt in der Alters- und Familienstruktur der Geflüchteten. Die Geflüchteten sind eine junge Bevölkerungsgruppe und häufig ledig: Nur 46 Prozent der erwachsenen Geflüchteten sind verheiratet und nur 43 Prozent haben Kinder. Zwar ist bei den Eltern unter den Geflüchteten die Kinderzahl mit durchschnittlich 2,7 höher als bei deutschen Eltern, aber insgesamt kommen nur 0,75 Kinder auf jeden erwachsenen Geflüchteten. Der Anteil der minderjährigen Kinder ist mit 0,56 pro Geflüchteten noch geringer.
Der zweite Grund liegt darin, dass sich die Mehrzahl der Ehepartner und Kinder bereits in Deutschland befindet. Die Mehrheit der verheirateten Geflüchteten reist gemeinsam mit dem Ehepartner nach Deutschland, nur 27 Prozent der verheirateten Geflüchteten haben ihren Ehepartner in den Herkunfts- und Transitländern zurückgelassen. Das gleiche gilt für die Kinder: 31 Prozent der Kinder und 27 Prozent der minderjährigen Kinder wurden in den Herkunfts- und Transitländern zurückgelassen, in der Regel beim Ehepartner.
Daher kommen auf jeden erwachsenen Geflüchteten tatsächlich nur 0,28 Ehepartner und minderjährige Kinder, die – einen entsprechenden Schutzstatus vorausgesetzt – einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen können. Allerdings werden auch andere Familienangehörige einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Wenn wir die Lebenspartner und erwachsenen Kinder berücksichtigen, dann würden auf jeden erwachsenen Geflüchteten 0,37 Familienangehörige im Ausland entfallen. Noch sehr viel höher wäre dieser Anteil, wenn auch Eltern, Geschwister und sonstige Familienangehörige berücksichtigt würden. Diese Personen sind aber – außer in besonderen Härtefällen – nicht nachzugsberechtigt. Die vorliegenden Zahlen für den Familiennachzug von syrischen Staatsangehörigen sprechen nicht dafür, dass diese Gruppen in größerem Umfang nach Deutschland nachziehen.
Insgesamt kommen also auf die erwachsenen anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge in Deutschland zum Jahresende 2017 100.000 bis 120.000 nachzugsberechtigte Ehepartner und Kinder, die im Ausland leben. Wenn wir die Personen mit subsidiärem Schutz berücksichtigen, steigt diese Zahl auf 150.000 bis 180.000. Wenn ab März 2018 die Beschränkung des Familiennachzugs für Personen, die subsidiären Schutz erhalten haben, ausläuft, dann dürfte sich die Zahl der Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug stellen können, also um rund 50 Prozent erhöhen. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen ist zu erwarten, dass der Familiennachzug recht schnell nach Abschluss der Asylverfahren beantragt wird. Die vorliegenden Zahlen für die Syrer sprechen dafür, dass dies auch geschieht.
Bei einem Vergleich der hier vorgelegten Berechnungen mit den tatsächlichen Zahlen für den Familiennachzug ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Familienangehörigen von Geflüchteten, sondern auch von Staatsangehörigen aus den Asylherkunftsherkunftsländern nachzugsberechtigt sind. Insofern sind die erteilten Visa für den Familiennachzug oder der tatsächliche Familiennachzug zu Staatsangehörigen aus Asylherkunftsländern nicht gleichzusetzen mit dem Familiennachzug zu Geflüchteten. Dieser wird in den Registerdaten nicht gesondert erfasst. Bei den wichtigsten Asylherkunftsländern wie Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran und Syrien beläuft sich der Anteil der Personen, die einen Aufenthaltstitel haben, der auf einen Fluchthintergrund verweist, auf 60 und 80 Prozent der erwachsenen Personen, die sich in Deutschland aufhalten. Insofern entfällt in diesen Ländern sicher ein erheblicher Teil, aber nicht der gesamte Familiennachzug auf den Familiennachzug zu Geflüchteten.
Brücker, Herbert; Rother, Nina; Schupp, Jürgen (Hrsg.) (2016): Die IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten – Überblick und erste Ergebnisse. IAB-Forschungsbericht Nr. 14 (auch publiziert als DIW Politikberatung kompakt 116).
Brücker, Herbert; Rother, Nina: Schupp, Jürgen (Hrsg.) (2017): Die IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten 2016 – Studiendesign, Feldergebnisse und sowie Analysen zu schulischer wie beruflicher Qualifikation, Sprachkenntnissen sowie kognitiven Potenzialen. IAB-Forschungsbericht Nr. 13 (auch publiziert als DIW Politikberatung kompakt 123).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (2017a): Das Bundesamt in Zahlen 2016, Nürnberg.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (2017b): Asylgeschäftsstatistik, verschiedene Ausgaben, Nürnberg.
Deutscher Bundestag (2017): Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland. Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bundestagsdrucksache 18/11540, 15.3.2017.

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